D.________ hat mit Stellungnahme vom 14. November 2024 ausdrücklich namens der Beschwerdeführerin einen «Strafantrag» gegen die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 wegen Urkundenfälschung, Veruntreuung, Erpressung und unrechtmässiger Aneignung gestellt. Zumal es sich bei sämtlichen der genannten Delikte um Offizialdelikte handelt, ist fraglich, wie die Ausführungen von D.________ zu verstehen sind. Es kann entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme vom 7. Januar 2025 jedenfalls nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführerin nicht als Privatklägerin gemäss Art. 118 StPO konstituiert hat.