318 Abs. 1 StPO (In-Aussicht- Stellen der Einstellung des Strafverfahrens und Fristansetzung zur Stellung von Beweisanträgen) und eröffnete diese der Beschuldigten 1, dem Beschuldigten 2 und dem Straf- und Zivilkläger. Mit Schreiben vom 14. November 2024 reichte D.________ unter Bezugnahme auf die Mitteilung vom 1. November 2024 eine Stellungnahme ein. Die Kopfzeile war mit «D.________ für C.________, E.________ jr. c/o F.________ (Adresse)» betitelt (kursive Hervorhebung beigefügt). Zu Beginn der Stellungnahme hielt D.________ Folgendes fest (S. 1 der Stellungnahme vom 14. November 2024): Der Unterzeichner, D.___