Diese Rüge ist begründet. Aus den Akten ergibt sich, dass der Straf- und Zivilkläger am 21. August 2024 gegen die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 Strafantrag wegen Diebstahls, Sachentziehung, Veruntreuung und unrechtmässiger Aneignung gestellt und sich als Straf- und Zivilkläger konstituiert hat. Nach Durchführung der Strafuntersuchung erliess die Staatsanwaltschaft am 1. November 2024 die Mitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO (In-Aussicht- Stellen der Einstellung des Strafverfahrens und Fristansetzung zur Stellung von Beweisanträgen) und eröffnete diese der Beschuldigten 1, dem Beschuldigten 2 und dem Straf- und Zivilkläger.