O., N. 19 zu Art. 318 StPO). 2.4 Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, ob sie im Strafverfahren Parteirechte beanspruchen will, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO). Die Aufklärungspflicht der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO wird durch Art. 318 Abs. 1bis StPO abgesichert. Danach hat die Staatsanwaltschaft den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mitzuteilen, dass sie einen Strafbefehl erlassen, An-