318 Abs. 1 StPO ist Ausfluss aus der grundrechtlichen Maxime, welche den Anspruch auf rechtliches Gehör festlegt (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO sowie Art. 107 StPO). Durch diese Mitteilung erhalten die Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit, zur geplanten Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen, Beweisanträge zu stellen und sich zu ihren Entschädigungsund Genugtuungsansprüchen zu äussern (WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 19 zu Art. 318 StPO).