2.3 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, um Beweisanträge stellen zu können (Art. 318 Abs. 1 StPO). Der Erlass einer Parteimitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO bei geplanter Verfahrenserledigung durch Anklage oder Einstellung ist zwingend. Art. 318 Abs. 1 StPO ist Ausfluss aus der grundrechtlichen Maxime, welche den Anspruch auf rechtliches Gehör festlegt (Art.