Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 29. Januar 2025 auf eine Stellungnahme. Am 12. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen ein. Am 17. Februar 2025 erfolgte eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin. Mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 13. und 19. Februar 2025 wurde von diesen Kenntnis genommen und gegeben und verfügt, dass der Schriftenwechsel als geschlossen erachtet werde.