Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft datiert vom 7. Januar 2025. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Januar 2025 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten 1 und 2 Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme betreffend das Beschwerdeverfahren einzureichen. Am 17. Januar 2025 erfolgte eine unaufgeforderte Eingabe der Beschwerdeführerin. Die Stellungnahme der Beschuldigten 1 datiert vom 23. Januar 2025 sowie diejenige des Beschuldigten 2 vom 30. Januar 2025. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 29. Januar 2025 auf eine Stellungnahme.