Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Dezember 2024 wurde festgestellt, dass die angefochtene Einstellungsverfügung vom 9. Dezember 2024 zwar dem Straf- und Zivilkläger, nicht jedoch der Beschwerdeführerin eröffnet worden war, obwohl von dieser Eingaben aktenkundig sind. Die Staatsanwaltschaft wurde aufgefordert, eine Stellungnahme zur Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin und des Adressatenkreises ihrer Verfügung vom 9. Dezember 2024 einzureichen. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft datiert vom 7. Januar 2025.