Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 529 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. März 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter B.________, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. D.________ Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung / Ablehnung Beweisantrag Strafverfahren wegen Veruntreuung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 9. Dezember 2024 (EO 24 10223 / 11856) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren ge- gen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und B.________ (nachfolgend: Be- schuldigter 2) wegen Veruntreuung sowie sinngemäss wegen unrechtmässiger An- eignung, Diebstahls und Sachentziehung ein. Der Beweisantrag von E.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger), vertreten durch D.________, vom 14. Novem- ber 2024 betreffend forensische Analyse des Rückgabeprotokolls vom 14. Dezem- ber 2023 wurde abgewiesen. Hiergegen erhob die C.________. (Beschwerdeführe- rin; nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch D.________, am 10. De- zember 2024 Beschwerde. Sie stellte folgende Anträge: 1. Antrag auf Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 9. Dezem- ber 2024. 2. Antrag auf Weiterführung des Strafverfahrens entsprechend des Strafantrages gegen A.________ und B.________. 3. Antrag auf Durchführung einer forensischen Analyse des Rückgabeprotokolls vom 14. Dezem- ber 2023. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Dezember 2024 wurde festgestellt, dass die angefochtene Einstellungsverfügung vom 9. Dezember 2024 zwar dem Straf- und Zivilkläger, nicht jedoch der Beschwerdeführerin eröffnet worden war, obwohl von dieser Eingaben aktenkundig sind. Die Staatsanwaltschaft wurde auf- gefordert, eine Stellungnahme zur Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin und des Adressatenkreises ihrer Verfügung vom 9. Dezember 2024 einzureichen. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft datiert vom 7. Januar 2025. Mit verfah- rensleitender Verfügung vom 16. Januar 2025 wurde der Generalstaatsanwalt- schaft und den Beschuldigten 1 und 2 Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme betreffend das Beschwerdeverfahren einzureichen. Am 17. Januar 2025 erfolgte eine unaufgeforderte Eingabe der Beschwerdeführerin. Die Stellungnahme der Be- schuldigten 1 datiert vom 23. Januar 2025 sowie diejenige des Beschuldigten 2 vom 30. Januar 2025. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 29. Januar 2025 auf eine Stellungnahme. Am 12. Februar 2025 reichte die Be- schwerdeführerin abschliessende Bemerkungen ein. Am 17. Februar 2025 erfolgte eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin. Mit verfahrensleitenden Verfügun- gen vom 13. und 19. Februar 2025 wurde von diesen Kenntnis genommen und ge- geben und verfügt, dass der Schriftenwechsel als geschlossen erachtet werde. 2. 2.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die aus- drücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen 2 (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten un- mittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmit- telbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsguts aus. Un- mittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechts- gutes ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1). 2.2 Aneignungsdelikte wie Veruntreuung von Sachen (Art. 138 Abs. 1 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), unrechtmässige Aneig- nung (Art. 137 Ziff. 1 StGB) und Diebstahl (Art. 139 StGB) schützen die Verfü- gungsmacht des Eigentümers. Der mit dem Eigentümer nicht identische Gewahr- samsinhaber oder Anvertrauende ist somit nicht unmittelbar verletzt. In diesem Zu- sammenhang ist jedoch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Strafan- tragsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB (= Art. 28 Abs. 1 aStGB) hinzuwei- sen, die ebenfalls an den Rechtsgutsbegriff anknüpft. Danach soll die Verletztenei- genschaft nicht bloss auf den Eigentümer beschränkt, sondern auch auf andere Berechtigte erstreckt werden, deren Interessen am Gebrauch der Sache durch die Aneignung/Veruntreuung/Wegnahme derselben beeinträchtigt werden (BGE 118 I 209 E. 3b; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 54 zu Art. 115 StPO). Bei Sachentziehung (Art. 141 StGB) gilt neben dem Eigentümer oder sonst dem dinglich Berechtigten auch jeder zivilrechtlich geschützte Besitzer (z.B. wenn der Besitz auf Verträgen wie Miete, Leihe, Arbeitsvertrag usw. gründet) als unmittelbar Verletzter (MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 55 zu Art. 115 StPO). 2.3 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, um Beweis- anträge stellen zu können (Art. 318 Abs. 1 StPO). Der Erlass einer Parteimitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO bei geplanter Verfahrenserledigung durch Anklage oder Einstellung ist zwingend. Art. 318 Abs. 1 StPO ist Ausfluss aus der grund- rechtlichen Maxime, welche den Anspruch auf rechtliches Gehör festlegt (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO sowie Art. 107 StPO). Durch diese Mitteilung erhal- ten die Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit, zur geplanten Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen, Beweisanträge zu stellen und sich zu ihren Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen zu äussern (WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 19 zu Art. 318 StPO). 2.4 Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, ob sie im Strafverfahren Parteirechte beanspruchen will, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO). Die Aufklärungspflicht der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO wird durch Art. 318 Abs. 1bis StPO abgesichert. Danach hat die Staatsanwaltschaft den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mitzuteilen, dass sie einen Strafbefehl erlassen, An- 3 klage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und eine Frist zu setzen, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können. 2.5 Der Straf- und Zivilkläger, vertreten durch D.________, hat gegen die Einstellungs- verfügung vom 9. Dezember 2024 keine Beschwerde eingereicht. Soweit ihn be- treffend haben die Erwägungen der Staatsanwaltschaft mithin Gültigkeit. Indes hat D.________ am 10. Dezember 2024 als Vertreter der Beschwerdeführerin eine Be- schwerde erhoben, wobei unter Bezugnahme auf die Einstellungsverfügung vom 9. Dezember 2024 insbesondere geltend gemacht wird, dass die Staatsanwalt- schaft seinen Strafantrag im Namen der Beschwerdeführerin ignoriert habe. Damit macht die Beschwerdeführerin sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung der Staatsanwaltschaft geltend. Diese Rüge ist begründet. Aus den Akten ergibt sich, dass der Straf- und Zivilkläger am 21. August 2024 gegen die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 Strafantrag wegen Diebstahls, Sachentziehung, Veruntreuung und unrechtmässiger Aneignung gestellt und sich als Straf- und Zivilkläger konstitu- iert hat. Nach Durchführung der Strafuntersuchung erliess die Staatsanwaltschaft am 1. November 2024 die Mitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO (In-Aussicht- Stellen der Einstellung des Strafverfahrens und Fristansetzung zur Stellung von Beweisanträgen) und eröffnete diese der Beschuldigten 1, dem Beschuldigten 2 und dem Straf- und Zivilkläger. Mit Schreiben vom 14. November 2024 reichte D.________ unter Bezugnahme auf die Mitteilung vom 1. November 2024 eine Stellungnahme ein. Die Kopfzeile war mit «D.________ für C.________, E.________ jr. c/o F.________ (Adresse)» betitelt (kursive Hervorhebung beige- fügt). Zu Beginn der Stellungnahme hielt D.________ Folgendes fest (S. 1 der Stel- lungnahme vom 14. November 2024): Der Unterzeichner, D.________, ist als Art-Präsident der C.________. berechtigt, sowohl die Interes- sen des Unternehmens, als auch die des Eigentümers E.________ jr., in der Strafsache A.________/B.________ zu vertreten. Diese Befugnis umfasst die geschäftsführende Verantwortung für die Vermögenswerte und den Ruf des Unternehmens sowie das Recht, in Verfahren aktiv zu wer- den, die diese Interessen betreffen. Da die geschäftlichen und persönlichen Interessen von E.________ jr. als Eigentümer der C.________. in diesem Fall eng miteinander verbunden sind, ist der Unterzeichner ausserdem be- rechtigt, auch dessen persönliche Interessen insoweit zu vertreten, als sie das Unternehmen direkt betreffen oder gefährden. Ein berechtigtes Interesse zur persönlichen Vertretung ergibt sich insbe- sondere dann, wenn persönliche Angriffe oder rechtliche Forderungen gegen E.________ jr. unmit- telbar die Vermögenswerte, das Firmeninteresse oder den Ruf der C.________. beeinträchtigen könnten. Die Vertretungsbefugnis erstreckt sich jedoch ausschliesslich auf Angelegenheiten, die unmittelbar die C.________. betreffen. Eine persönliche Vertretung im engeren Sinne ist durch eine gesonderte Vollmacht geregelt, die diesem Schreiben beigefügt ist. Nach Ausführungen gegen die geplante Einstellung des Strafverfahrens sowie Stel- lung eines Beweisantrags um forensische Analyse des Rückgabeprotokolls vom 14. Dezember 2023 führte D.________ Nachstehendes aus (S. 16 der Stellung- nahme vom 14. November 2024): 4 10.5 Strafantrag Im Namen der C.________. wird hiermit ein Strafantrag gegen die Beschuldigten B.________ und A.________ gestellt. Dieser richtet sich gegen die mutmasslichen Straftaten der Urkundenfälschung, Veruntreuung, Erpressung und unrechtmässige Aneignung. Die C.________ erhebt diesen Antrag, um ihre Vermögenswerte zu schützen und die strafrechtliche Verantwortung der Beschuldigten zu klären. Die gezielte Manipulation des Rückgabeprotokolls, die absichtliche Zurückhaltung wertvoller Kunstwerke und die Versuche der unrechtmässigen Bereicherung durch Erpressung deuten auf er- hebliche Rechtsverletzungen hin. Die juristische Literatur, wie der Basler Kommentar und das Handbuch des Schweizer Strafrechts, bestätigt die Pflicht zur Verfolgung schwerwiegender Eigentums- und Täuschungsdelikte als Offizial- delikte [BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 138] [Schmid, Strafprozessrecht, Art. 251]. D.________ hat mit Stellungnahme vom 14. November 2024 ausdrücklich namens der Beschwerdeführerin einen «Strafantrag» gegen die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 wegen Urkundenfälschung, Veruntreuung, Erpressung und un- rechtmässiger Aneignung gestellt. Zumal es sich bei sämtlichen der genannten De- likte um Offizialdelikte handelt, ist fraglich, wie die Ausführungen von D.________ zu verstehen sind. Es kann entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft in ih- rer oberinstanzlichen Stellungnahme vom 7. Januar 2025 jedenfalls nicht ohne wei- teres geschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführerin nicht als Privatkläge- rin gemäss Art. 118 StPO konstituiert hat. Die Stellungnahme vom 14. November 2024 wurde offensichtlich sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für den Straf- und Zivilkläger eingereicht (vgl. die Kopfzeile) und D.________ hat geltend gemacht, als Art-Präsident der Beschwerdeführerin berechtigt zu sein, deren Inter- essen im Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 zu ver- treten (vgl. insoweit auch die Vollmacht vom 6. November 2024, in welcher ausge- führt ist, dass D.________ als Art-Präsident agiere und die geschäftsleitenden Funktionen für die Beschwerdeführerin in der Schweiz vertrete). Die Staatsanwalt- schaft wäre bei dieser Ausgangslage mit Blick auf Art. 118 Abs. 4 StPO und Art. 318 Abs. 1bis StPO gehalten gewesen, bei der Beschwerdeführerin nachzufragen, inwiefern ihre Äusserungen in der Stellungnahme vom 14. November 2024 zu ver- stehen sind und ob sie sich damit als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 StPO konstituieren wollte. Der Straf- und Zivilkläger hat zwar anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. September 2024 geltend gemacht, die bei seiner Abholung verschwundenen resp. zurückbehaltenen sieben Bilder würden ihm gehören (Z. 61 ff. des Protokolls; vgl. ebenso die Stellungnahme von D.________ vom 14. No- vember 2024, wonach der Straf- und Zivilkläger mehrfach als Eigentümer der Bilder bezeichnet worden ist). Allerdings handelt die Beschwerdeführerin, eine tschechi- sche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in welche der Straf- und Zivilkläger massgebend involviert ist (vgl. den tschechischen Auszug aus dem Handelsregister auf https://or.justice.cz, Identifikationsnummer: a.________; vgl. auch H.________(Webseite der A.__)), offenbar mit dessen Bildern (vgl. die mit der Ein- gabe des Beschuldigten 1 vom 28. August 2024 eingereichte Art Manager Ver- triebspartner-Vereinbarung vom 20. Juli 2023 [Anhang 1] sowie das Rückgabe- Protokoll vom 14. Dezember 2023 [Anhang 2], wonach als Vertragspartner betref- fend die Bilder die Beschwerdeführerin aufgeführt worden ist; vgl. auch Z. 53 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten 2 vom 28. August 5 2024, wonach die Bilder dem Straf- und Zivilkläger als Künstler oder seiner Firma, der Beschwerdeführerin, gehörten; vgl. auch die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Januar 2025 und 6. Februar 2025, wonach geltend gemacht wurde, dass die Kunstwerke, welche Gegenstand des Verfahrens sein sollen, sich im Zeitpunkt der mutmasslichen Veruntreuung im Besitz und rechtmässigen Eigentum der Be- schwerdeführerin befunden hätten). Mithin kann gestützt auf die vorstehend ge- machten Ausführungen zur Strafantragsberechtigung (vgl. E. 2.1 ff. hiervor) eine Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Konstituierung als Privatklägerin nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Indem die Staatsanwaltschaft trotz der Ausführungen von D.________ in der Stellungnahme vom 14. November 2024, wonach er zur Vertretung der Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen die Be- schuldigte 1 und den Beschuldigten 2 berechtigt sei und namens dieser ausdrück- lich «Strafantrag» gegen die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 wegen Ur- kundenfälschung, Veruntreuung, Erpressung und unrechtmässiger Aneignung stell- te, nicht nachfragte, ob sich die Beschwerdeführerin als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 StPO konstituieren wolle, und über deren Privatklägerstellung nicht be- fand, hat sie deren rechtliches Gehör verletzt und eine formelle Rechtsverweige- rung begangen. Die Staatsanwaltschaft hätte angesichts des «Strafantrags» der Beschwerdeführerin nach entsprechenden vorgängigen Abklärungen bei der Be- schwerdeführerin – insbesondere auch hinsichtlich der angeblichen Art-Präsident- Stellung von D.________ – entscheiden müssen, ob diese als Privatklägerin anzu- sehen ist oder nicht und je nach Ergebnis entweder eine anfechtbar Verfügung be- treffend Ausschluss als Privatklägerin erlassen oder dieser – bei Bejahung einer Parteistellung – die Einstellungsverfügung vom 9. Dezember 2024 zustellen müs- sen. 3. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund des Nichtbeachtens des «Strafantrags» das rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt und eine formelle Rechtsver- weigerung begangen hat. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 397 Abs. 4 StPO anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 und den Beschul- digte 2 wegen Veruntreuung, unrechtmässiger Aneignung etc. betreffend die Be- schwerdeführerin durchzuführen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00 (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Be- schwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb keine entschädigungswür- digen Aufwendungen ersichtlich sind. Sie hat zudem zu Recht keinen Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung gestellt. Der Beschuldigte 1 und der Beschuldig- te 2 sind ebenfalls nicht anwaltlich vertreten. Es sind ihnen keine entschädigungs- würdigen Nachteile entstanden. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden ist. Die Regionalen Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau wird angewiesen, dass Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 wegen Veruntreuung, unrechtmässige Aneignung etc. be- treffend die Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen durchzuführen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, v.d. D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben mit Rückschein) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 26. März 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7