Dass die Vorinstanz das sichergestellte Bargeld im Umfang von CHF 3'263.00 beschlagnahmt und mit den von ihm zu bezahlenden Verfahrenskosten verrechnet hat ist nicht zu beanstanden (Art. 442 Abs. 4 StPO). 7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Ziff. 4 des Dispositivs der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. November 2024 (BM 23 19262) ist von Amtes wegen aufzuheben.