einer Einstellung oder eines Freispruchs zur Deckung der der beschuldigten Person gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO zur Bezahlung auferlegten Verfahrenskosten verwendet werden dürfen (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 StPO). Die Höhe des beschlagnahmten Betrags erweist sich in Anbetracht der dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten von CHF 3'263.00 auch unter Berücksichtigung von Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO als verhältnismässig. 6.3 Dass die Vorinstanz das sichergestellte Bargeld im Umfang von CHF