__ sowie am Domizil des Beschwerdeführers durchgeführt und Bargeld in der Höhe insgesamt CHF 5'000.00 sichergestellt wurde, angesichts der im Rahmen der Betretung der Liegenschaft E.________ in F.________ durch die Kantonspolizei gefundenen 18 kg Marihuana ein hinreichender Tatverdacht auf eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dass der sichergestellte Bargeldbetrag bereits zu einem früheren Zeitpunkt formell beschlagnahmt worden wäre, wäre zwar wünschenswert gewesen, schadet vorliegend jedoch nicht, da zur Kostendeckung beschlagnahmte Vermögenswerte auch im Falle