So bestand zum Zeitpunkt, in dem die Hausdurchsuchungen am E.________ in F.________ sowie am Domizil des Beschwerdeführers durchgeführt und Bargeld in der Höhe insgesamt CHF 5'000.00 sichergestellt wurde, angesichts der im Rahmen der Betretung der Liegenschaft E.________ in F.________ durch die Kantonspolizei gefundenen 18 kg Marihuana ein hinreichender Tatverdacht auf eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.