Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Art. 92-94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 1-3 StPO; Urteile des Bundesgerichts 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1.2; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.1 f.). 6.2 Dass die Voraussetzungen einer Kostendeckungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b und Art. 268 Abs. 1 StPO erfüllt sind, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt. So bestand zum Zeitpunkt, in dem die Hausdurchsuchungen am E.________ in F._____