a bis d StPO). Die gesetzliche Grundlage der Beschlagnahme findet sich in Art. 263 Abs. 1 StPO. Unter dem Titel der Deckungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b und Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung von Verfahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen nötig ist. Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht. Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Art. 92-94 SchKG nicht pfändbar sind (Art.