10 6. Zu prüfen ist schliesslich, ob die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten mit dem bei ihm sichergestellten und im Umfang von CHF 3'263.00 beschlagnahmten Bargeldbetrag verrechnet werden dürfen. 6.1 Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 Bst. a bis d StPO).