Unter Berücksichtigung der Begründung der angefochtenen Verfügung sowie der voranstehenden Ausführungen muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, worin im Widerspruch zu Dispositivziffer 5 festgehalten wird, die Verfahrenskosten würden vom Kanton Bern getragen, um ein offensichtliches Versehen handelt. Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist daher von Amtes wegen aufzuheben.