_ gelangt sind. 5.6 Demnach ist nicht zu beanstanden, dass ihm die Vorinstanz die Kosten der Untersuchung, bestimmt auf CHF 3'263.00, gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO zur Bezahlung auferlegt hat. Damit einhergehend ist ihm auch eine Entschädigung zu verweigern (Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO; E. 4.1 hiervor). 5.7 Unter Berücksichtigung der Begründung der angefochtenen Verfügung sowie der voranstehenden Ausführungen muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei Ziff.