Mit der Vorinstanz waren diese Pflichtverletzungen einerseits ursächlich für die Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens. Andererseits führten sie dazu, dass das Verfahren erst nach geraumer Zeit und Verifikation der vom Beschwerdeführer erst nach mehreren Monaten vorgebrachten entlastenden Umstände eingestellt werden konnte. Dass der Beschwerdeführer zur Aufklärung der Herkunft des Marihuanas eigene Nachforschungen angestellt hat, ändert nichts daran, war es doch auch in seinem Interesse herauszufinden, wie die illegalen Substanzen in die Geschäftsräume der H.________ gelangt sind.