Z. 68- 71, 95-97 und 120-121) – bemerkte, dass es sich beim Inhalt des Bigbags nicht um legalen im Eigentum der H.________ stehenden CBD-Hanf, sondern um verbotene Betäubungsmittel handelte. Kommt hinzu, dass er das Marihuana nicht unmittelbar zurückverfolgen konnte und mehrere Monate benötigte, um dessen Herkunft zu ermitteln. Dadurch hat er in zivilrechtlich vorwerfbarerweise gegen seine Sorgfaltspflicht als Geschäftsführer der H.________ verstossen. Mit der Vorinstanz waren diese Pflichtverletzungen einerseits ursächlich für die Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens.