Nach dem Gesagten gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer es unterliess, die Ware vor dem Transport Ende März 2023 zu kontrollieren, fahrlässig Betäubungsmittel transportierte und in der Liegenschaft E.________ aufbewahrte und erst zwei Monate nach dem Transport – nota bene nachdem er die Ware fast verkauft hatte (1. EV vom 10. Mai 2023, S. 265-266; vgl. auch 2. EV vom 10. Mai 2023, S. 3 Z. 68- 71, 95-97 und 120-121) – bemerkte, dass es sich beim Inhalt des Bigbags nicht um legalen im Eigentum der H.________ stehenden CBD-Hanf, sondern um verbotene Betäubungsmittel handelte.