Letzteres wäre ohne Weiteres möglich gewesen, wäre die Ware sorgfältig inventarisiert und gekennzeichnet gewesen. Nur am Rande ist festzuhalten, dass es sich beim vorliegend relevanten Posten um einen Bigbag mit rund 18 kg Inhalt handelte, der am neuen Lagerort in F.________ offenbar aus Platzgründen zunächst sogar getrennt in der Garage aufbewahrt werden musste (2. EV vom 10. Mai 2023, S. 4 Z. 133-135). 5.5 Nach dem Gesagten gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer es unterliess, die Ware vor dem Transport Ende März 2023 zu kontrollieren, fahrlässig Betäubungsmittel transportierte und in der Liegenschaft E.___