Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei der betreffenden GmbH um ein Unternehmen handelt, das in der CBD-Industrie tätig ist, zumal die Unterscheidung zwischen legalen und verbotenen Produkten – wie erwähnt (E. 5.2) – von blossem Auge nicht möglich ist. Soweit geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass es sich beim transportierten Material lediglich um den eige-