Dabei sei er davon ausgegangen, dass es sich um CBD handle (EV vom 21. September 2023, S. 3 Z. 82-83). Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist vom Geschäftsführer einer GmbH ganz grundsätzlich zu erwarten, dass er darüber Kenntnis hat und kontrolliert, was sich effektiv im Lager befindet. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei der betreffenden GmbH um ein Unternehmen handelt, das in der CBD-Industrie tätig ist, zumal die Unterscheidung zwischen legalen und verbotenen Produkten – wie erwähnt (E. 5.2) – von blossem Auge nicht möglich ist.