__ nehmen können (EV vom 21. September 2023, S. 3 Z. 78-79). Dass der Beschwerdeführer beispielsweise anhand einer Bestandsliste verifiziert hätte, ob es sich bei der bereitgestellten Ware um im Eigentum der H.________ stehende legale Substanzen handelte, wird nicht geltend gemacht. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, er habe «das Zeug» aus dem von K.________ vorbereiteten Raum genommen. Dabei sei er davon ausgegangen, dass es sich um CBD handle (EV vom 21. September 2023, S. 3 Z. 82-83).