Dass vor dem Verkauf der Indooranlage an die L.________ ein Inventar erstellt und Fotos von den Räumen gemacht worden sein sollen (EV vom 21. September 2023, S. 3 Z. 64-66), ist nicht belegt, würde jedoch nichts daran ändern, dass die Herkunft der Ware und der Zeitpunkt der einzelnen Lieferungen nicht bekannt ist. Ob stichprobenweise Analysen der einzelnen Lieferungen ausgereicht hätten, kann mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen offenbleiben (E. 5.4 und 5.5). 5.4 Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 21. September 2023 zu Protokoll gegeben hatte, dass K.________ «das Zeugs» der H.______