Ebenfalls unklar ist, wann und von welchen Lieferanten die Ende März 2023 transportierte Ware angekauft wurde. So gab der Beschwerdeführer an, dass er bei 90% der in seinem Geschäft vorhandenen Blüten nicht wisse, woher diese stammten (1. EV vom 10. Mai 2025, S. 7 Z. 261; vgl. auch S. 6 Z. 239-240). Davon, dass stets ein Inventar geführt worden sein soll (E-Mail des Beschwerdeführers an die Verteidigung vom 9. August 2023), war zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme nie die Rede und wirkt nachgeschoben. Dass vor dem Verkauf der Indooranlage an die L.___