Unbestritten ist, dass im Bereich des Handels mit Hanfprodukten die Unterscheidung zwischen legalen und verbotenen Produkten von blossem Auge nicht möglich ist. Notorisch ist zudem, dass Akteure immer wieder im legalen Graubereich – und teilweise auch im Verbotenen – operieren. Zumal das (fahrlässige) Weiterverkaufen illegaler Substanzen mit grosser Wahrscheinlichkeit zu wirtschaftlichen Einbussen, Reputationsschäden und gegebenenfalls sogar zur Strafbarkeit des Unternehmens gemäss Art. 102 StGB führt, besteht seitens der H._