Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 5.1 Unbestritten ist, dass die I.________, an der die H.________, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist (Q.________ (Website) [zuletzt besucht am 12. September 2025]), beteiligt ist, eine Indooranlage in J.________ betrieben hatte, welche im März 2023 an die K.________ gehörende L.________ verkauft wurde. In dieser Indooranlage wurden mehrere Tonnen CBD-Biomasse und