2024, N. 4 zu Art. 812 OR mit Hinweisen sowie N. 5 f. zu Art. 717 OR mit Hinweisen). Das Gesellschaftsinteresse orientiert sich nicht nur am statutarischen Zweck der Gesellschaft, der geltenden Rechtsordnung sowie den (finanziellen) Interessen der Stakeholder, sondern zunehmend auch an den Grundsätzen der Corporate Social Responsibility, wonach sich ein Unternehmen sozial verantwortlich und umweltverträglich zu verhalten hat (vgl. WATTER/ROTH PELLANDA, a.a.O., N. 16 zu Art. 717 OR sowie BÜHLER, in: Zürcher Kommentar, Die Aktiengesellschaft, Generalversammlung und Verwaltungsrat. Mängel in der Organisation, Art.