Das Verhalten eines Verwaltungsratsmitglieds wird deshalb mit demjenigen verglichen, das billigerweise von einer abstrakt vorgestellten, ordnungsgemäss handelnden Person in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann. Die Sorgfalt richtet sich nach dem Recht, Wissensstand und den Massstäben im Zeitpunkt der fraglichen Handlung oder Unterlassung. Bei der Beurteilung von Sorgfaltspflichtverletzungen hat mithin eine ex ante Betrachtung stattzufinden (zum Ganzen: BGE 139 III 24 E. 3.2 mit Hinweisen; so auch WATTER/ROTH PELLANDA, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II, 6. Aufl. 2024, N. 4 zu Art.