717 Abs. 1 OR bei der Aktiengesellschaft. Die zu Art. 717 Abs. 1 OR durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gelten daher auch für die GmbH (Urteile des Bundesgerichts 4A_642/2016 vom 27. Juni 2017 E. 2.1; 4A_127/2013 E. 3). Nach Art. 717 Abs. 1 OR müssen die Mitglieder des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Die gesetzlich normierte Treuepflicht verlangt, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats ihr Verhalten am Gesellschaftsinteresse ausrichten.