6 4.2 Gemäss Art. 812 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR; SR 220) müssen die Geschäftsführenden sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Art. 812 Abs. 1 OR umschreibt den Inhalt der Sorgfalts- und Treuepflicht bei der GmbH gleich wie Art. 717 Abs. 1 OR bei der Aktiengesellschaft.