426 Abs. 2 StPO die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend die Hälfte der allgemeinen Gebühren und der allgemeinen Auslagen sowie die ihn betreffenden persönlichen Gebühren (Kosten des ihn betreffenden Entsiegelungsverfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht), von total Fr. 3'263.00 aufzuerlegen. Aus den gleichen Gründen besteht in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kein Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung. […].