liegenden Strafverfahrens und hat andererseits dazu geführt, dass das Strafverfahren erst nach geraumer Zeit und Verifikation der von A.________ erst nach mehreren Monaten vorgebrachten entlastenden Umstände eingestellt werden konnte. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, A.________ in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend die Hälfte der allgemeinen Gebühren und der allgemeinen Auslagen sowie die ihn betreffenden persönlichen Gebühren (Kosten des ihn betreffenden Entsiegelungsverfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht), von total Fr. 3'263.00 aufzuerlegen.