verstossen. Indem A.________ als Geschäftsführer der von ihm betriebenen Gesellschaft nach eigenen Angaben noch rund zwei Monate nach einem von ihm selber durchgeführten Transport von 18 kg Marihuana nicht bewusst war, dass es sich dabei um verbotene Betäubungsmittel handelte und auch nach der erfolgten Hausdurchsuchung mehrere weitere Monate gebraucht hat, bis er die Herkunft des bei ihm gelagerten Marihuanas ermittelt hat, ist er diesen Sorgfaltspflichten klarerweise nur ungenügend nachgekommen und hat grobfahrlässig gegen die ihm obliegenden Pflichten als Geschäftsführer verstossen.