IV der Begründung): […]. Im [Urteil des Bundesgerichts 6B_1328/2019 vom 14. Oktober 2020 E. 3.2.2] wurde eine durch ein kantonales Gericht verhängte Kostenauferlage an eine beschuldigte Person bestätigt, gegenüber der ein Strafverfahren u.a. wegen Widerhandlung gegen das Markenschutzgesetz durch den Import gefälschter Waren mangels Nachweises des subjektiven Tatbestandes eingestellt worden war und die Kostenauferlage mit der Begründung erfolgte, dass die grobe Fahrlässigkeit in der Verletzung der grundlegenden Pflicht eines Importeurs liege, Produkte, die er zwecks Weiterverkaufs in die Schweiz