II der Begründung). Das sichergestellte Marihuana wurde formell beschlagnahmt und in Anwendung von Art. 69 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) zur Vernichtung eingezogen. Der beim Beschwerdeführer sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 5'000.00 wurde in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO im Umfang von CHF 3'263.00 beschlagnahmt und mit den dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskasten verrechnet. Der verbleibende Betrag von CHF 1'737.00 soll dem Beschwerdeführer zurückerstattet werden, sobald die Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist (Ziff. III der Begründung).