3.2 Da sich in Bezug auf die in Frage stehenden Tathandlungen des Erlangens, der Aufbewahrung, des Besitzes und der Lagerung von Betäubungsmitteln kein Vorsatz der Beschuldigten nachweisen liess und davon ausgegangen werden musste, dass ihnen die Betäubungsmitteleigenschaft der sichergestellten Ware nicht bekannt gewesen war bzw. sie sich darüber in einem Irrtum befunden hatten, erachtete die Staatsanwaltschaft den Tatverdacht der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht als genügend erhärtet, weshalb das Verfahren eingestellt wurde (Ziff. II der Begründung).