Am 21. September 2023 wurde A.________ erneut delegiert als beschuldigte Person befragt. Dabei bestätigte er seine schriftlichen Ausführungen und gab detailliert über die Hintergründe und Abwicklung des Verkaufs der Indooranlage in J.________ Auskunft. Sodann gab er an, dass beim späteren Treffen mit K.________, als dieser ihm gegenüber bestätigt habe, dass ihm das Marihuana gehöre, auch noch der Geschäftsführer der I.________, N.________, anwesend gewesen sei und dies bezeugen könne (EV A.________ vom 21. September 2023, S. 4 145 ff.). Mit Eingabe vom 27. September 2023 ergänzte der Rechtsvertreter von A.________, dass der Transport der Ware aus J.________ nach F._____