2 durch das Auferlegen der anteilsmässigen Verfahrenskosten, das Nichtausrichten einer angemessenen Entschädigung für die Verteidigungskosten, die Beschlagnahme des sichergestellten Bargeldbetrags von CHF 5'000.00 im Umfang von CHF 3'263.00 und die Verrechnung mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.