Am 13. Dezember 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese beantragte mit Stellungnahme vom 30. Dezember 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gleichentags wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet.