Während in Ziff. 4 des Dispositivs festgehalten wurde, dass der Kanton die Verfahrenskosten trage, wurden dem Beschwerdeführer mit Dispositivziffer 5 die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3'263.00, zur Bezahlung auferlegt. Weiter wurde verfügt, dass dem Beschwerdeführer keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet werde (Ziff. 6 des Dispositivs). Der auf C.________ entfallende Verfahrenskostenanteil vom CHF 3'263.00 wurde vom Kanton getragen (Ziff. 7 des Dispositivs). Seinem Verteidiger, Rechtsanwalt D.________, wurde eine Entschädigung von CHF 4'895.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet (Ziff. 8 des Dispositivs).