Mit Verfügung vom 25. November 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten ein (Ziff. 1 des Dispositivs), beschlagnahmte das sichergestellte Marihuana und zog dieses zur Vernichtung ein (Ziff. 2 des Dispositivs). Weiter wurde verfügt, dass der beim Beschwerdeführer sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 5'000.00 im Umfang von CHF 3'263.00 beschlagnahmt und mit den von ihm zu bezahlenden Verfahrenskosten gemäss Ziff. 5 des Dispositivs verrechnet werde. Der verbleibende Betrag von CHF 1'737.00 werde ihm nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zurückerstattet (Ziff. 3 des Dispositivs). Während in Ziff.