Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 525 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. September 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1/Beschwerdeführer C.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. D.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 25. November 2024 (BM 23 19262) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/ Vorinstanz) führte gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und C.________ (zusammen: die Beschuldigten) ein Strafverfahren (BM 23 19262) we- gen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Lagerung und Besitz von rund 18 kg Marihuana zwischen dem 23. März 2023 und dem 10. Mai 2023 am E.________ in F.________. Mit Verfügung vom 25. November 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten ein (Ziff. 1 des Dispositivs), beschlagnahmte das sichergestellte Marihuana und zog die- ses zur Vernichtung ein (Ziff. 2 des Dispositivs). Weiter wurde verfügt, dass der beim Beschwerdeführer sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 5'000.00 im Umfang von CHF 3'263.00 beschlagnahmt und mit den von ihm zu bezahlenden Verfahrenskos- ten gemäss Ziff. 5 des Dispositivs verrechnet werde. Der verbleibende Betrag von CHF 1'737.00 werde ihm nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zurückerstat- tet (Ziff. 3 des Dispositivs). Während in Ziff. 4 des Dispositivs festgehalten wurde, dass der Kanton die Verfahrenskosten trage, wurden dem Beschwerdeführer mit Dispositivziffer 5 die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3'263.00, zur Bezahlung auferlegt. Weiter wurde verfügt, dass dem Beschwer- deführer keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet werde (Ziff. 6 des Dispositivs). Der auf C.________ entfallende Verfahrenskostenanteil vom CHF 3'263.00 wurde vom Kanton getragen (Ziff. 7 des Dispositivs). Seinem Vertei- diger, Rechtsanwalt D.________, wurde eine Entschädigung von CHF 4'895.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet (Ziff. 8 des Dispositivs). Am 9. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Dem Beschuldigten seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Ziff. 5). 2. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung für die Verteidigungskosten zuzuspre- chen (Ziff. 6). 3. Der beim Beschuldigten sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 5000.00 sei ihm vollumfänglich zurückzuerstatten (Ziff. 7 [recte: Ziff. 3]). 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MWST). Am 13. Dezember 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese be- antragte mit Stellungnahme vom 30. Dezember 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gleichentags wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriften- wechsels verzichtet. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Oberge- richts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist 2 durch das Auferlegen der anteilsmässigen Verfahrenskosten, das Nichtausrichten einer angemessenen Entschädigung für die Verteidigungskosten, die Beschlag- nahme des sichergestellten Bargeldbetrags von CHF 5'000.00 im Umfang von CHF 3'263.00 und die Verrechnung mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten un- mittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte geht aus der angefochtenen Verfügung (Ziff. I der Begründung) Folgendes hervor: Auf Antrag der Kantonspolizei hin erliess das Regierungsstatthalteramt G.________ am 9. Mai 2023 gestützt auf Art. 100 PolG einen Betretungsbeschuss zwecks Kontrolle der am E.________ in Bern gelegenen Räumlichkeiten, zumal der Verdacht bestand, dass dort durch die von A.________ betrie- bene Firma H.________ eine Marihuana Indooranlage betrieben werde. Gestützt darauf erfolgte am 10. Mai 2023 eine polizeiliche Kontrolle der dortigen Räumlichkeiten, bei welcher eine Indooranlage und diverse getrocknete Blüten festgestellt wurden. Die Polizei traf vor Ort C.________ an, der angab, bei der Firma H.________ als einziger Mitarbeiter von A.________ beschäftigt zu sein. Nach telefoni- scher Kontaktaufnahme mit A.________, der sich gerade auswärts befand und angab, dass sich in Firmenräumen lediglich CBD-Blüten befinden würden, wurde mittels chemischer Vortests vor Ort fest- gestellt, dass sich unter den Blüten nebst CBD auch THC-haltige (mit einem Wert von über 1% THC) Blüten befanden. Daraufhin verfügte die Staatsanwaltschaft auf entsprechende Mitteilung der Polizei hin eine Hausdurchsuchung. Anlässlich der Hausdurchsuchung wurde dann in den Geschäftsräumlich- keiten am E.________ ein Sack mit 17.95 kg Marihuanablüten (bestehend aus 18 Minigripbeuteln zu je 1 kg) mit einem Wirkstoffgehalt von deutlich über 1% THC sichergestellt (vgl. forensisch-chemischer Abschlussbericht IRM vom 21. Juni 2023). C.________ gab noch am Tag der Hausdurchsuchung gegenüber der Polizei an, nicht gewusst zu haben, dass sich im besagten Sack Marihuana befunden habe und wollte auch nicht wissen, woher der Sack stamme. Er sagte aus, dass er den Sack zum ersten Mal etwa eine Woche vor der Hausdurchsu- chung in der Garage gesehen habe und er ihn von dort aus zusammen mit Herrn A.________ nach oben ins Geschäft getragen habe, da Herr A.________ dies verlangt habe. Wie der Sack danach in die Garage gekommen sei, wisse er aber nicht (EV C.________ vom 10. Mai 2023, S. 4 Z. 94, S. 5 Z. 138 und S. 8 Z. 323 – S. 9 Z. 343). Auch A.________ sagte aus, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass sich im Sack Marihuana befunden habe und er vielmehr davon ausgegangen sei, dass es sich dabei um CBD handle. Er gab an, dass er die Ware seit 2-3 Monaten habe, er aber nicht wisse woher. Irgendjemand habe das Marihuana dorthin gebracht und er versuche noch herauszufinden, wer das gewesen sein könnte (s. die beiden Einvernahmen von A.________ vom 10. Mai 2023). Am 19. Juli 2023 teilte der Rechtsvertreter von A.________ der Staatsanwaltschaft mit, dass sein Klient zwischenzeitlich diverse Nachforschungen durchgeführt habe, um die Herkunft der 18 kg Marihuana zu klären, was ihm nun gelungen sei und stellte die Einreichung weiterer Unterlagen in Aussicht. Am 10. August 2023 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass Herr A.________ mit der verantwortlichen Person vereinbart habe, dass sich diese der Polizei stellen werde, was sich nun aber als leeres Ver- sprechen herausgestellt habe: In einem der Eingabe beigelegten schriftlichen Bericht von Herrn A.________ (E-Mail Nachricht vom 9. August 2023) wurde dann zusammengefasst Folgendes vorge- bracht: 3 Die Firma H.________ sei an der Firma I.________ beteiligt gewesen, welche ihrerseits in J.________ eine Indooranlage betrieben habe, wo mehrere Tonnen CBD-Blüten und Biomasse von diversen Firmen und Lieferanten gelagert worden seien. Im März 2023 sei es zu einem Verkauf der Anlage in J.________ an die von K.________ geführte L.________ mit Sitz in M.________ gekommen. Vor dem Verkauf der Anlage in J.________ sei dort durch den neuen Besitzer ein Raum mit den Sachen der H.________ gefüllt und vereinbart worden, dass diese Ende März durch die H.________ bzw. A.________ geräumt würden. Ende März 2023 habe A.________ dann einen Transporter gemietet, die Sachen aus dem Raum in J.________ darauf verladen und nach F.________ in seine dortigen Ge- schäftsräumlichkeiten transportiert. Erst im Nachhinein habe er realisiert, dass sich darunter auch der Sack mit den 18 kg Marihuanablüten befunden haben müsse. Nachdem Herr A.________ nach Einlei- tung des Strafverfahrens alle ihm bekannten Lieferanten gefragt habe, woher der Sack mit den THC- Blüten komme, habe er dann auch noch K.________ gefragt, ob er 18 kg THC vermisse, dies eher scherzhaft, weil er dies niemals von ihm gedacht habe. Herr K.________ habe daraufhin aber sofort bestätigt, dass dies der Fall sei und er auch wisse, woher die Ware stamme. Als Herr A.________ Herrn K.________ dann über das Strafverfahren informiert habe, habe Herr K.________ ihm zugesichert, dass die Person, welche die THC-Ware in dem Raum deponiert habe, sich bei der Polizei melden würde. Da dies bis jetzt offenbar nicht erfolgt sei, müsse er, A.________, den Sachverhalt nun den Strafbehörden schildern, zumal er und Herr C.________ bis zum Auftauchen der Polizei keine Kenntnis davon gehabt hätten, dass es sich dabei um illegales Marihuana gehandelt habe, zumal dieses von Aussen nicht von CBD zu unterscheiden sei und sie sich bei Analysen jeweils nur auf Stichproben beschränken würden. Am 21. September 2023 wurde A.________ erneut delegiert als beschuldigte Person befragt. Dabei bestätigte er seine schriftlichen Ausführungen und gab detailliert über die Hintergründe und Abwicklung des Verkaufs der Indooranlage in J.________ Auskunft. Sodann gab er an, dass beim späteren Treffen mit K.________, als dieser ihm gegenüber bestätigt habe, dass ihm das Marihuana gehöre, auch noch der Geschäftsführer der I.________, N.________, anwesend gewesen sei und dies bezeugen könne (EV A.________ vom 21. September 2023, S. 4 145 ff.). Mit Eingabe vom 27. September 2023 ergänzte der Rechtsvertreter von A.________, dass der Trans- port der Ware aus J.________ nach F.________ am 23. März 2023 stattgefunden habe und reichte zum Beleg dafür eine auf die H.________ lautende Quittung für eine damals stattgefundene Miete eines Transportfahrzeugs ein. Ebenfalls wurde eine von N.________ verfasste E-Mail Nachricht vom 22. Sep- tember 2023 eingereicht, worin dieser bestätigte, dass er am 9. Juli 2023 an einem geschäftlichen Treffen mit A.________ und K.________ in M.________ teilgenommen habe und Herr K.________ damals auf die Frage von Herrn A.________ hin bestätigt habe, dass ihm die Marihuanablüten mit dem hohen THC-Gehalt gehören würden, welche aus der Anlage in J.________ stammen. Eine für den 13. September 2023 vorgesehene delegierte Einvernahme des im Kanton O.________ wohnhaften K.________ als Auskunftsperson wurde abgesetzt, nachdem der Rechtsvertreter von Herrn K.________ angekündigt hatte, dass dieser vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch machen würde. Am 20. April 2024 wurde N.________ durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt. Dabei gab dieser zunächst detailliert über seine Geschäftstätigkeit und seine Funktion bei der I.________, seine Bezie- hungen zu A.________, C.________ und K.________ Auskunft und schilderte die Hintergründe des Verkaufs der in J.________ betriebenen Indooanlage an K.________. Sodann berichtigte er, dass das Treffen zwischen ihm, Herrn A.________ und Herrn K.________ in M.________ am 10. Juli 2023 (und nicht, wie in seinem E-Mail ausgeführt am 9. Juli 2023) stattgefunden habe und bestätigte auch hier detailliert, wie es zu diesem Treffen gekommen war, wo dieses stattgefunden hatte und dass Herr 4 K.________ auf die Frage von Herrn A.________, ob er nicht zufällig 18 Kilo THC vermisse, sinn- gemäss gesagt habe: «Was? Genau diese 18 kg haben wir gesucht» (EV N.________ vom 29. April 2024, S. 6 Z 175 ff.). Weiter gab er an, dass es sich seiner Meinung nach auf jeden Fall um ein Versehen gehandelt habe, dass der Sack unter den Gegenständen gelandet sei, die zur Abholung durch Herrn A.________ bestimmt waren und bestätigte damit auch sinngemäss, dass letzterer nichts davon ge- wusst habe (EV N.________ vom 29. April 2024, S. 8 Z. 248 ff.). 3.2 Da sich in Bezug auf die in Frage stehenden Tathandlungen des Erlangens, der Auf- bewahrung, des Besitzes und der Lagerung von Betäubungsmitteln kein Vorsatz der Beschuldigten nachweisen liess und davon ausgegangen werden musste, dass ih- nen die Betäubungsmitteleigenschaft der sichergestellten Ware nicht bekannt gewe- sen war bzw. sie sich darüber in einem Irrtum befunden hatten, erachtete die Staats- anwaltschaft den Tatverdacht der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz nicht als genügend erhärtet, weshalb das Verfahren eingestellt wurde (Ziff. II der Begründung). Das sichergestellte Marihuana wurde formell beschlagnahmt und in Anwendung von Art. 69 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) zur Vernichtung eingezogen. Der beim Beschwerdeführer sichergestellte Bargeldbe- trag von CHF 5'000.00 wurde in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO im Umfang von CHF 3'263.00 beschlagnahmt und mit den dem Beschwerdeführer auf- erlegten Verfahrenskasten verrechnet. Der verbleibende Betrag von CHF 1'737.00 soll dem Beschwerdeführer zurückerstattet werden, sobald die Verfügung in Rechts- kraft erwachsen ist (Ziff. III der Begründung). 3.3 Die Kostenauflage an den Beschwerdeführer und das Verweigern einer Entschädi- gung wurde in der angefochtenen Verfügung wie folgt begründet (Ziff. IV der Begrün- dung): […]. Im [Urteil des Bundesgerichts 6B_1328/2019 vom 14. Oktober 2020 E. 3.2.2] wurde eine durch ein kantonales Gericht verhängte Kostenauferlage an eine beschuldigte Person bestätigt, gegenüber der ein Strafverfahren u.a. wegen Widerhandlung gegen das Markenschutzgesetz durch den Import ge- fälschter Waren mangels Nachweises des subjektiven Tatbestandes eingestellt worden war und die Kostenauferlage mit der Begründung erfolgte, dass die grobe Fahrlässigkeit in der Verletzung der grundlegenden Pflicht eines Importeurs liege, Produkte, die er zwecks Weiterverkaufs in die Schweiz einführt, auf allfällige Verstösse gegen geltendes Recht zu überprüfen. Dadurch habe er die Beschlag- nahme der Produkte durch den Zoll und die Einleitung des Strafverfahrens grobfahrlässig bewirkt [6B_1328/2019 vom 14. Oktober 2020 E. 3.1 und 3.2.2]. Im vorliegenden Fall verhält es sich in Bezug auf den Beschuldigten A.________ vergleichbar. A.________ ist als Geschäftsführer der Firma H.________, die u.a. einen Onlineshop für diverse Hanf- produkte wie Hanf-Lebensmittel, CBD-Öle, CBD-Hasch etc. betreibt, dazu verpflichtet, dafür besorgt zu sein, dass die von ihm vertriebenen Produkte und deren Rohstoffe den gesetzlichen Vorgaben der Heilmittel- und Lebensmittelgesetzgebung entsprechen und namentlich nicht den gesetzlichen Grenz- wert von mehr als 1% THC Gehalt überschreiten, aufgrund derer sie unter das BetmG fallen würden. Gerade im Bereich des Handels mit Hanfprodukten, bei denen die Unterscheidung zwischen legalen und verbotenen Produkten von blossem Auge nicht möglich ist und immer wieder auch Akteure im legalen Grau- und teilweise verbotenen Bereich operieren, sind für Geschäftsführer von professionell damit beschäftigten und als solches im Handelsregister eingetragenen Unternehmen besonders hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflichten bei der Prüfung der erhaltenen Ware, deren Deklaration und der Nachvollziehbarkeit der Herkunft zu stellen, ansonsten sie gegen ihre gesetzlichen Sorgfalts-pflich- 5 ten (Art. 812 OR) verstossen. Indem A.________ als Geschäftsführer der von ihm betriebenen Gesell- schaft nach eigenen Angaben noch rund zwei Monate nach einem von ihm selber durchgeführten Transport von 18 kg Marihuana nicht bewusst war, dass es sich dabei um verbotene Betäubungsmittel handelte und auch nach der erfolgten Hausdurchsuchung mehrere weitere Monate gebraucht hat, bis er die Herkunft des bei ihm gelagerten Marihuanas ermittelt hat, ist er diesen Sorgfaltspflichten klarer- weise nur ungenügend nachgekommen und hat grobfahrlässig gegen die ihm obliegenden Pflichten als Geschäftsführer verstossen. Diese Pflichtverletzung war einerseits ursächlich für die Einleitung des vor- liegenden Strafverfahrens und hat andererseits dazu geführt, dass das Strafverfahren erst nach gerau- mer Zeit und Verifikation der von A.________ erst nach mehreren Monaten vorgebrachten entlastenden Umstände eingestellt werden konnte. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, A.________ in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend die Hälfte der allge- meinen Gebühren und der allgemeinen Auslagen sowie die ihn betreffenden persönlichen Gebühren (Kosten des ihn betreffenden Entsiegelungsverfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht), von total Fr. 3'263.00 aufzuerlegen. Aus den gleichen Gründen besteht in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kein Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung. […]. 4. 4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert wer- den. Die Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verstösst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Indessen ist es zulässig, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhal- tensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder klar nachgewiesene Umstände stützen. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivil- rechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang ste- hen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1394/2021 vom 15. Mai 2023 E. 2.2; 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 2.3; 6B_416/2020 E. 1.1.1; vgl. statt vieler auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 4.3; BK 21 31 vom 9. März 2021 E. 6.1, je mit Hinweisen). Die Kostenauflage an den Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens bleibt die Ausnahme (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 116 Ia 162 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2017 vom 20. Fe- bruar 2018 E. 1.1) Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2, je mit Hinweisen; statt vieler auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). 6 4.2 Gemäss Art. 812 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR; SR 220) müssen die Geschäftsführenden sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Art. 812 Abs. 1 OR umschreibt den Inhalt der Sorgfalts- und Treue- pflicht bei der GmbH gleich wie Art. 717 Abs. 1 OR bei der Aktiengesellschaft. Die zu Art. 717 Abs. 1 OR durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gelten daher auch für die GmbH (Urteile des Bundesgerichts 4A_642/2016 vom 27. Juni 2017 E. 2.1; 4A_127/2013 E. 3). Nach Art. 717 Abs. 1 OR müssen die Mitglieder des Verwaltungsrats einer Aktien- gesellschaft sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wah- ren. Die gesetzlich normierte Treuepflicht verlangt, dass die Mitglieder des Verwal- tungsrats ihr Verhalten am Gesellschaftsinteresse ausrichten. Für die Sorgfalt, die der Verwaltungsrat bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft aufzuwenden hat, gilt ein objektiver Massstab. Die Verwaltungsräte sind zu aller Sorgfalt verpflich- tet und nicht nur zur Vorsicht, die sie in eigenen Geschäften anzuwenden pflegen. Das Verhalten eines Verwaltungsratsmitglieds wird deshalb mit demjenigen vergli- chen, das billigerweise von einer abstrakt vorgestellten, ordnungsgemäss handeln- den Person in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann. Die Sorgfalt rich- tet sich nach dem Recht, Wissensstand und den Massstäben im Zeitpunkt der frag- lichen Handlung oder Unterlassung. Bei der Beurteilung von Sorgfaltspflichtverlet- zungen hat mithin eine ex ante Betrachtung stattzufinden (zum Ganzen: BGE 139 III 24 E. 3.2 mit Hinweisen; so auch WATTER/ROTH PELLANDA, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II, 6. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 812 OR mit Hinweisen sowie N. 5 f. zu Art. 717 OR mit Hinweisen). Das Gesellschaftsinteresse orientiert sich nicht nur am statutarischen Zweck der Ge- sellschaft, der geltenden Rechtsordnung sowie den (finanziellen) Interessen der Sta- keholder, sondern zunehmend auch an den Grundsätzen der Corporate Social Re- sponsibility, wonach sich ein Unternehmen sozial verantwortlich und umweltverträg- lich zu verhalten hat (vgl. WATTER/ROTH PELLANDA, a.a.O., N. 16 zu Art. 717 OR sowie BÜHLER, in: Zürcher Kommentar, Die Aktiengesellschaft, Generalversamm- lung und Verwaltungsrat. Mängel in der Organisation, Art. 698-726 und 731b OR, 3. Aufl. 2018, Rz. 113 f.). 5. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass sich die Kostenauflage an den Beschwerdeführer und die Verweigerung einer Entschädigung als rechtens erwei- sen. Zur Begründung kann vorweg auf die angefochtene Verfügung verwiesen wer- den, in der die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt vollständig und korrekt festge- stellt hat. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 5.1 Unbestritten ist, dass die I.________, an der die H.________, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist (Q.________ (Website) [zuletzt be- sucht am 12. September 2025]), beteiligt ist, eine Indooranlage in J.________ be- trieben hatte, welche im März 2023 an die K.________ gehörende L.________ ver- kauft wurde. In dieser Indooranlage wurden mehrere Tonnen CBD-Biomasse und 7 Blüten gelagert, welche im Eigentum der H.________ standen (vgl. dazu auch die delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vom 21. September 2023 [nachfolgend: EV vom 21. September 2023], S. 2 Z. 57-58, vgl. auch S. 3 Z. 105-106; E-Mail des Beschwerdeführers an die Verteidigung vom 9. Au- gust 2023). Aufgrund des Verkaufs der Indooranlage in J.________ an die L.________ musste das Lager der H.________ geräumt und deren Ware nach F.________ transportiert werden (EV vom 21. September 2023, S. 2-3 Z. 54-62; E-Mail des Beschwerdeführers an die Verteidigung vom 9. August 2023) 5.2 Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wird, handelt es sich bei der H.________ um ein Unternehmen, das in der CBD-Industrie tätig ist und ei- nen Onlineshop für diverse CBD-Produkte betreibt. Unbestritten ist, dass im Bereich des Handels mit Hanfprodukten die Unterscheidung zwischen legalen und verbote- nen Produkten von blossem Auge nicht möglich ist. Notorisch ist zudem, dass Ak- teure immer wieder im legalen Graubereich – und teilweise auch im Verbotenen – operieren. Zumal das (fahrlässige) Weiterverkaufen illegaler Substanzen mit grosser Wahrscheinlichkeit zu wirtschaftlichen Einbussen, Reputationsschäden und gegebe- nenfalls sogar zur Strafbarkeit des Unternehmens gemäss Art. 102 StGB führt, be- steht seitens der H.________ ein erhebliches gesellschaftliches Interesse daran, dass die vertriebenen Rohstoffe und Produkte den jeweils einschlägigen gesetzli- chen Vorgaben (vgl. dazu etwa das Merkblatt des Bundesamts für Gesundheit und von swissmedic «Produkte mit Cannabidiol [CBD] und anderen Cannabinoiden, die nicht dem Betäubungsmittelrecht unterliegen» [Version 8.0 mit Anpassungen Anpas- sung an das neue Tabakprodukterecht; gültig ab dem 5. Mai 2025, herunterladbar unter http://www.swissmedic.ch/swissmedic/de/home/news/mitteilungen/produkte- mit-cannabidiol--cbd----ueberblick.html; zuletzt besucht am 12. September 2025]) entsprechen und der THC-Gehalt der Ware den gesetzlichen Grenzwert von 1% – ansonsten sie unter das Betäubungsmittelgesetz fallen würde – nicht überschreitet. Demnach treffen die Geschäftsführenden von in der CBD-Industrie professionell täti- gen Unternehmen bei der Prüfung der erhaltenen Ware, deren Deklaration und der Nachvollziehbarkeit der Herkunft mit der Vorinstanz besonders hohe Sorgfaltspflich- ten, ansonsten sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen Art. 812 OR verstos- sen. 5.3 Wenn vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei nicht dazu gehalten gewesen, die Ware vor dem Transport von J.________ nach F.________ erneut auf ihren THC- Gehalt zu überprüfen, muss er sich zunächst entgegenhalten lassen, dass aufgrund seiner Angaben im Strafverfahren fraglich ist, ob die transportierte Ware überhaupt (stichprobenweise) getestet wurde. Entsprechende Belege wurden nicht eingereicht. Bekannt ist, dass die H.________ 2018 gegründet wurde und der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einvernahmen bereits während sieben Jahren in der CBD-Bran- che tätig war (Q.________ [zuletzt besucht am 12. September 2025]; vgl. auch die erste delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vom 10. Mai 2023 [nachfolgend: 1. EV vom 10. Mai 2023], S. 3 Z. 73-74; die zweite dele- gierte Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vom 10. Mai 2023 [nachfolgend: 2. EV vom 10. Mai 2023], S. 4 Z. 160-161; EV vom 21. Septem- ber 2023, S. 3 Z. 84). Anlässlich der ersten Einvernahme sagte der Beschwerdefüh- rer nach den Abläufen seines Qualitätsmanagements gefragt aus, er gehe davon, 8 dass er CBD erhalte, wenn er von seinen Lieferanten CBD kaufe. Früher habe er noch Analysen gemacht, aber irgendeinmal habe er den Sinn darin nicht mehr ge- sehen (1. EV vom 10. Mai 2023, S. 7 Z. 279-287). Er habe keine Pflicht, dies zu analysieren (1. EV vom 10. Mai 2023, S. 7 Z. 291). Danach gefragt, ob man wegen des zusammengebrochenen CBD-Markts beim Kauf von CBD-Hanf nicht besondere Vorsicht und Sorgfalt walten lassen müsse, stimmte er dem Befrager indes zu und gab an, er habe seit drei Jahren keine Blüten mehr gekauft (1. EV vom 10. Mai 2023, S. 8 Z. 331-335). Demnach ist ungewiss, bis wann der Beschwerdeführer die Liefe- rungen noch (stichprobenweise) auf ihren THC-Gehalt überprüft hat. Ebenfalls un- klar ist, wann und von welchen Lieferanten die Ende März 2023 transportierte Ware angekauft wurde. So gab der Beschwerdeführer an, dass er bei 90% der in seinem Geschäft vorhandenen Blüten nicht wisse, woher diese stammten (1. EV vom 10. Mai 2025, S. 7 Z. 261; vgl. auch S. 6 Z. 239-240). Davon, dass stets ein Inventar geführt worden sein soll (E-Mail des Beschwerdeführers an die Verteidigung vom 9. August 2023), war zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme nie die Rede und wirkt nachgeschoben. Dass vor dem Verkauf der Indooranlage an die L.________ ein In- ventar erstellt und Fotos von den Räumen gemacht worden sein sollen (EV vom 21. September 2023, S. 3 Z. 64-66), ist nicht belegt, würde jedoch nichts daran än- dern, dass die Herkunft der Ware und der Zeitpunkt der einzelnen Lieferungen nicht bekannt ist. Ob stichprobenweise Analysen der einzelnen Lieferungen ausgereicht hätten, kann mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen offenbleiben (E. 5.4 und 5.5). 5.4 Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 21. September 2023 zu Protokoll gegeben hatte, dass K.________ «das Zeugs» der H.________ in die beiden zu leerenden Räume getan habe (EV vom 21. September 2023, S. 2-3 Z. 60-62). K.________ habe viel entsorgt, auch Sachen, die der Firma (Anmerkung der Kammer: der H.________) gehört hätten. Der Beschwerdeführer habe sich darum nicht kümmern wollen (EV vom 21. September 2023, S. 3 Z. 71- 72). K.________ habe den (zweiten) Raum mit Blüten, BigBags, Gestellen und In- ventar präpariert, also mit allem, von dem sie gedacht hätten, noch Geld damit ver- dienen zu können (EV vom 21. September 2023, S. 3 Z. 73-74). K.________ habe alles bereitgestellt, so dass der Beschwerdeführer es nur habe aufladen und zu ihm nach F.________ nehmen können (EV vom 21. September 2023, S. 3 Z. 78-79). Dass der Beschwerdeführer beispielsweise anhand einer Bestandsliste verifiziert hätte, ob es sich bei der bereitgestellten Ware um im Eigentum der H.________ ste- hende legale Substanzen handelte, wird nicht geltend gemacht. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, er habe «das Zeug» aus dem von K.________ vorbereiteten Raum genommen. Dabei sei er davon ausgegangen, dass es sich um CBD handle (EV vom 21. September 2023, S. 3 Z. 82-83). Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist vom Geschäftsführer einer GmbH ganz grundsätzlich zu erwarten, dass er darüber Kenntnis hat und kontrolliert, was sich effektiv im Lager befindet. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei der betreffenden GmbH um ein Unternehmen handelt, das in der CBD-Industrie tätig ist, zumal die Unterscheidung zwischen legalen und ver- botenen Produkten – wie erwähnt (E. 5.2) – von blossem Auge nicht möglich ist. Soweit geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass es sich beim transportierten Material lediglich um den eige- 9 nen (angeblich) bereits geprüften CBD-Hanf gehandelt habe, zumal keine Hinweise darauf bestanden hätten, dass K.________ sein illegales Marihuana in den für die Produkte des Beschwerdeführers vorgesehenen, vom Rest der Anlage getrennten Raum stellen würde, kann ihm nicht gefolgt werden. Gerade weil die abzuholende Ware nicht von ihm selbst, sondern von K.________ bereitgestellt wurde, hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, diese vor dem Transport zu kontrollieren oder kon- trollieren zu lassen. Dies, um sicherzustellen, dass es sich dabei nur um den sich im Eigentum der H.________ befindlichen CBD-Hanf handelt und keine fremden, ille- galen Güter in ihr Lager gelangen. Letzteres wäre ohne Weiteres möglich gewesen, wäre die Ware sorgfältig inventarisiert und gekennzeichnet gewesen. Nur am Rande ist festzuhalten, dass es sich beim vorliegend relevanten Posten um einen Bigbag mit rund 18 kg Inhalt handelte, der am neuen Lagerort in F.________ offenbar aus Platzgründen zunächst sogar getrennt in der Garage aufbewahrt werden musste (2. EV vom 10. Mai 2023, S. 4 Z. 133-135). 5.5 Nach dem Gesagten gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer es unterliess, die Ware vor dem Transport Ende März 2023 zu kontrollieren, fahrlässig Betäubungs- mittel transportierte und in der Liegenschaft E.________ aufbewahrte und erst zwei Monate nach dem Transport – nota bene nachdem er die Ware fast verkauft hatte (1. EV vom 10. Mai 2023, S. 265-266; vgl. auch 2. EV vom 10. Mai 2023, S. 3 Z. 68- 71, 95-97 und 120-121) – bemerkte, dass es sich beim Inhalt des Bigbags nicht um legalen im Eigentum der H.________ stehenden CBD-Hanf, sondern um verbotene Betäubungsmittel handelte. Kommt hinzu, dass er das Marihuana nicht unmittelbar zurückverfolgen konnte und mehrere Monate benötigte, um dessen Herkunft zu er- mitteln. Dadurch hat er in zivilrechtlich vorwerfbarerweise gegen seine Sorgfalts- pflicht als Geschäftsführer der H.________ verstossen. Mit der Vorinstanz waren diese Pflichtverletzungen einerseits ursächlich für die Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens. Andererseits führten sie dazu, dass das Verfahren erst nach gerau- mer Zeit und Verifikation der vom Beschwerdeführer erst nach mehreren Monaten vorgebrachten entlastenden Umstände eingestellt werden konnte. Dass der Be- schwerdeführer zur Aufklärung der Herkunft des Marihuanas eigene Nachforschun- gen angestellt hat, ändert nichts daran, war es doch auch in seinem Interesse her- auszufinden, wie die illegalen Substanzen in die Geschäftsräume der H.________ gelangt sind. 5.6 Demnach ist nicht zu beanstanden, dass ihm die Vorinstanz die Kosten der Unter- suchung, bestimmt auf CHF 3'263.00, gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO zur Bezah- lung auferlegt hat. Damit einhergehend ist ihm auch eine Entschädigung zu verwei- gern (Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO; E. 4.1 hiervor). 5.7 Unter Berücksichtigung der Begründung der angefochtenen Verfügung sowie der voranstehenden Ausführungen muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, worin im Widerspruch zu Dis- positivziffer 5 festgehalten wird, die Verfahrenskosten würden vom Kanton Bern ge- tragen, um ein offensichtliches Versehen handelt. Ziff. 4 des Dispositivs der ange- fochtenen Verfügung ist daher von Amtes wegen aufzuheben. 10 6. Zu prüfen ist schliesslich, ob die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskos- ten mit dem bei ihm sichergestellten und im Umfang von CHF 3'263.00 beschlag- nahmten Bargeldbetrag verrechnet werden dürfen. 6.1 Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme an- geordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 Bst. a bis d StPO). Die gesetzliche Grundlage der Beschlag- nahme findet sich in Art. 263 Abs. 1 StPO. Unter dem Titel der Deckungsbeschlag- nahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b und Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur De- ckung von Verfahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen nötig ist. Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht. Von der Be- schlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Art. 92-94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 1-3 StPO; Urteile des Bundesgerichts 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1.2; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.1 f.). 6.2 Dass die Voraussetzungen einer Kostendeckungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b und Art. 268 Abs. 1 StPO erfüllt sind, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt. So bestand zum Zeitpunkt, in dem die Hausdurchsu- chungen am E.________ in F.________ sowie am Domizil des Beschwerdeführers durchgeführt und Bargeld in der Höhe insgesamt CHF 5'000.00 sichergestellt wurde, angesichts der im Rahmen der Betretung der Liegenschaft E.________ in F.________ durch die Kantonspolizei gefundenen 18 kg Marihuana ein hinreichen- der Tatverdacht auf eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dass der sichergestellte Bargeldbetrag bereits zu einem früheren Zeitpunkt formell be- schlagnahmt worden wäre, wäre zwar wünschenswert gewesen, schadet vorliegend jedoch nicht, da zur Kostendeckung beschlagnahmte Vermögenswerte auch im Falle einer Einstellung oder eines Freispruchs zur Deckung der der beschuldigten Person gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO zur Bezahlung auferlegten Verfahrenskosten ver- wendet werden dürfen (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar Schweize- rische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 StPO). Die Höhe des beschlag- nahmten Betrags erweist sich in Anbetracht der dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten von CHF 3'263.00 auch unter Berücksichtigung von Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO als verhältnismässig. 6.3 Dass die Vorinstanz das sichergestellte Bargeld im Umfang von CHF 3'263.00 be- schlagnahmt und mit den von ihm zu bezahlenden Verfahrenskosten verrechnet hat ist nicht zu beanstanden (Art. 442 Abs. 4 StPO). 7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Ziff. 4 des Dispositivs der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. November 2024 (BM 23 19262) ist von Amtes wegen aufzuheben. 8. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 1'200.00, sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge 11 seines Unterliegens hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Verfahren vor der Beschwerdekammer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Ziff. 4 des Dispositivs der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. November 2024 (BM 23 19262) wird von Amtes wegen aufgehoben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt P.________ (mit den Akten – per Kurier) - dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ (per B-Post) Bern, 15. September 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 13