Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird zu Recht nicht geltend gemacht. 8.4 Ersatzmassnahmen, mit welchen der Fluchtgefahr wirksam hätten begegnet werden können, wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 8.5 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich damit als verhältnismässig. 9. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für die Dauer von zwei Monaten verlängert hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.