318 Abs. 1 StPO angesetzt. Ob der Fall, wie von der Staatsanwaltschaft beabsichtigt, tatsächlich noch vor Weihnachten ans zuständige Gericht überwiesen werden kann, kann von der Beschwerdekammer nicht abschliessend beurteilt werden, zumal nicht bekannt ist, welche allfälligen Beweisanträge durch die Parteien noch gestellt werden bzw. zwischenzeitlich gestellt worden sind. Die Verlängerung der Untersuchungshaft für zwei Monate erweist sich damit noch als angemessen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird zu Recht nicht geltend gemacht.