Wie der oberinstanzlichen Stellungnahme entnommen werden kann, sind die Schlusseinvernahmen zwar zwischenzeitlich erfolgt. Zudem wurde den Parteien der Abschluss des Verfahrens mitgeteilt, die baldige Überweisung ans Gericht in Aussicht gestellt und eine verkürzte Frist zum Stellen von allfälligen Beweisanträgen gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO angesetzt.