(siehe dazu E. 4.3 und 6.4.1 hiervor) zuzurechnen ist, wird vom Sachgericht zu prüfen sein. 8.3 Auch mit Blick auf die Ermittlungshandlungen, welche im Zeitpunkt des Haftverlängerungsentscheids noch ausstehend waren (insbesondere Schlusseinvernahmen durch die Staatsanwaltschaft und Möglichkeit zum Stellen von Beweisanträgen gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO), erweist sich die Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate als verhältnismässig. Wie der oberinstanzlichen Stellungnahme entnommen werden kann, sind die Schlusseinvernahmen zwar zwischenzeitlich erfolgt.